Purple-Tec IT Services GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Version 2.0 vom 01.01.2024 (PDF)
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software, die Erbringung von (IT-)Dienstleistungen, sowie Consulting und Schulungen durch die Purple-Tec IT Services GmbH (in der Folge „Purple-Tec“ genannt), 1220 Wien und allen daraus resultierenden Beziehungen zwischen „Purple-Tec“ mit deren Vertragspartnern (Auftraggeber oder „AG“) als Unternehmer.
- Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Anbote, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Purple-Tec schriftlich (wobei ein Email oder Fax ausreichen ist) und durch die hiezu bevollmächtigten Personen gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sofern Anbote von Purple-Tec ihrem Inhalt nach von den AGB abweichen, geht die Formulierung im Anbot vor.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Purple-Tec bleibt bei einem Dauerschuldverhältnis im Fall der Änderung der AGB nach Vertragsabschluss das Recht vorbehalten, dem abgeschlossenen Vertrag die neuen AGB zugrundezulegen. Dies ist dem AG mitzuteilen.
- Anbot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand
2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn Purple-Tec nach Erhalt der Bestellung oder Freigabe der Bestellung durch den AG eine schriftliche Auftragsbestätigung an den AG versendet hat. Kostenvoranschläge von Purple-Tec unterliegen keiner Gewähr für deren Richtigkeit und sind unverbindlich.
2.3. Allfällige in der Bestellung des AG vom Kostenvoranschlag abweichende oder im Kostenvoranschlag von Purple-Tec nicht geregelte Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von Purple-Tec in der Auftragsbestätigung oder sonst in Schriftform ausdrücklich bestätigt.
2.4. Sämtliche Vertragsänderungen, -stornierungen und -erweiterungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Purple-Tec.
2.5. Purple-Tec ist berechtigt, Anzahlungen iHv bis zu 50% des Anbotspreises zu verlangen und den Vertragsabschluss vom rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Anzahlung abhängig zu machen.
2.6. Die Leistungsangebote von Purple-Tec sind freibleibend, etwaige technische Änderungen sowie nicht erhebliche Abweichungen der Ware in Form und Funktionsumfang bleiben vorbehalten.
Der Käufer ist verpflichtet, Purple-Tec seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen, wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete Problemlösung.
Gegenstand eines Auftrages können sein:
2.6.1. Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung
Purple-Tec unterstützt den Kunden soweit möglich bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse und der Produktauswahl. Purple-Tec ist berechtigt ohne besonderen Hinweis Dienstleistungen und Produkte des eigenen Unternehmens zu empfehlen. Der AG verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.
2.6.2. Lieferung und Installation von Hardware
Purple-Tec ist zur ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt.
2.6.3. Lieferung und Installation von standardisierter Software
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Programmabnahme hat spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
2.6.4. Dienstleistungs-Stunden – „Stundenblock“
Mit dem Kauf eines Stundenblocks hat der Auftraggeber die Möglichkeit Dienstleistung zu einem günstigeren Stundensatz im Voraus zu erwerben. Diese Stunden können nach gegenseitiger Vereinbarung abgerufen werden, wir garantieren allerdings keine Reaktionszeit.
Der Stundenblock verfällt nach drei Jahren.
- Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) zzgl. der jeweils anfallenden Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Purple-Tec. Die Kosten von Programmträgern (z. B. DVD, USB-Stick) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, als Arbeitszeit. Wartezeiten, die auf Grund technologischer Erfordernisse (z.B. Kopieren von Daten, Neustarten von Geräten) entstehen, oder durch den Kunden selbst oder Dritte verursacht worden sind, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von Purple-Tec zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
- Leistungsumfang/Liefertermin/Annahme
4.1. Drittanbieterprodukte
Werden die vereinbarten Leistungen durch Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten Dritter erbracht, so gelten dafür die Lizenz- und Garantiebestimmungen des Drittlieferanten, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
4.2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sind.
4.3. Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Purple-Tec. Das gilt nur für den Fall, dass Purple-Tec die Nichtlieferung nicht verschuldet hat und mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung ehestmöglich in Kenntnis gesetzt.
4.4. Purple-Tec ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den von Purple-Tec angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen des AG entstehen, sind von Purple-Tec nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Purple-Tec mit der Leistung führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
4.3. Für den Fall, dass Waren nicht oder nicht mehr lieferbar sind oder Purple-Tec von ihrem bevorzugten Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, ist Purple-Tec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer in Funktionsumfang und Qualität gleichwertige Artikel nach nochmaliger Preiskalkulation zu liefern. Purple-Tec verpflichtet sich, den Käufer hierüber umgehend zu informieren und im Falle des Rücktritts seitens Purple-Tec wegen Nichtverfügbarkeit der Ware bereits vom Käufer erhaltene Leistungen zu erstatten.
4.4. Purple-Tec kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von Sub-Unternehmern erbringen und haftet dafür im Rahmen der vorliegenden AGBs wie für eigene Leistungen. Erfolgt der Beizug eines Dritten auf Veranlassung des Kunden, so ist eine Haftung von Purple-Tec im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen ausgeschlossen.
4.4 Die Annahme richtet sich nach Pkt 2.6.2 und 2.6.3 mit folgendem Zusatz: Wenn der AG innerhalb der 2 Wochenfrist erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Purple-Tec vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Purple-Tec ist in diesem Fall berechtigt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB unterliegende Pönale von pauschalen 50 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt Purple-Tec unbenommen.
- Zahlung
5.1. Die von Purple-Tec gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Zahlungen des AG gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto von Purple-Tec als geleistet. Etwaige Schwierigkeiten beim Transfer von Rechnungsbeträgen gehen zulasten des AG. Bei fehlender Widmung bleibt es ausschließlich Purple-Tec vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen eingehende Zahlungen gutgeschrieben werden. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge zunächst auf etwaige (außer)gerichtliche Anwalts- und/oder Gerichtskosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Purple-Tec ist nicht verpflichtet, zunächst immer die am ältesten aushaftende Schuld zu bedienen.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist Purple-Tec berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei sonstigen Aufträgen ist Purple-Tec auch berechtigt, monatsweise Zwischenabrechnungen vorzunehmen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Purple-Tec. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen (Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung udgl.) durch den AG berechtigen Purple-Tec kumulativ oder alternativ,
– die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, auch jener aus einem anderen Titel an den AG zu erbringenden Leistungen, gleichgültig welcher Art, bis zur Zahlung aufzuschieben und die Lieferung zurückzubehalten bzw. die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen oder einzustellen;
– Terminsverlust geltend zu machen;
– ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % Zinsen p.a. zu verrechnen;
– Sicherstellungen auf Kosten des AG in Form von Bargeld, Inhabersparbüchern und/oder Bankgarantien binnen angemessener Frist zu verlangen sowie bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und das noch ausständige Entgelt einzufordern;
– unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zur tragen. Bei vereinbarten Ratenzahlungen gilt, dass die nicht rechtzeitige und/oder vollständige Bezahlung von bereits einer Rate Purple-Tec berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen.
5.4. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger (Gesamt-)Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allenfalls ihm gegenüber Purple-Tec zustehenden Forderungen gegen eine Forderung von Purple-Tec aufzurechnen, es sei denn diese Forderung wurde rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von Purple-Tec ausdrücklich schriftlich anerkannt.
5.5. Der AG ist ferner nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber Purple-Tec zustehen zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen.
5.6. Besonderheiten beim Leasinggeschäft:
Ist die Bestellung/der Auftrag des AG über eine Leasinggesellschaft (odgl.) finanziert, und/oder ist die Bezahlung der Leistungen von Purple-Tec durch die Leasinggesellschaft von der Unterfertigung einer Übernahmebestätigung/Abnahmebestätigung durch den AG abhängig, so darf der AG bei erbrachter Leistung die Unterfertigung einer solchen Bestätigung nicht verweigern. Etwaige Gewährleistungsansprüche des AG berechtigen nicht zur Unterschriftsverweigerung.
Unterfertigt der AG die Übernahmebestätigung/Abnahmebestätigung dennoch nicht, so ist Purple-Tec berechtigt, ihre Leistungen rückabzuwickeln (zB gelieferte Hardware wieder mitzunehmen) und eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 25% des zugrundeliegenden Auftragsvolumens vom AG zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass den AG kein Verschulden an der Nichtunterfertigung trifft. Die Geltendmachung von darüberhinausgehendem Schadenersatz bleibt Purple-Tec unbenommen.
- Eigentumsvorbehalt
6.1. Purple-Tec behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Purple-Tec aus welchem Rechtsgrund immer gegen den AG zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor.
6.2. Der AG darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, bis zur vollständigen Bezahlung nicht weiterveräußern, verpfänden, in Bestand geben oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Die mit der Durchsetzung des Eigentumsrechts verbunden Interventionskosten von Purple-Tec trägt der AG.
6.3. Im Falle des Verstoßes des AG gegen Pkt 6.2., tritt er seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, der Weitergabe, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an Purple-Tec ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des Purple-Tec geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Purple-Tec bleiben ihr unbenommen.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, ist Purple-Tec berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Purple-Tec ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % der erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen von Purple-Tec angerechnet. Anstelle der Rücknahme kann Purple-Tec auch alle aushaftenden Forderungen gegen den AG sofort fällig stellen bzw. gem. Pkt 5.4. dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten.
6.5. Der AG hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von Purple-Tec einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der AG tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an Purple-Tec ab.
- Urheberrecht/Immaterialgüterrecht und Nutzung
7.1. Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und/oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem AG zur Verfügung gestellten Leistungen stehen Purple-Tec bzw. deren Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart ist.
7.2. Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
7.3. Durch den jeweils zugrundeliegenden Vertrag erwirbt der AG lediglich eine Werknutzungsbewilligung. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Geschäftspartner keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Purple-Tec räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
7.4. Alle anderen Rechte sind Purple-Tec bzw. deren Lizenzgebern vorbehalten. Ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Geschäftspartner daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen, Dokumentation oder sonstige Sachen, an denen Rechte von Purple-Tec oder Dritten bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des Auftrages ergibt.
7.5. Sollte für die Herstellungen von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies Purple-Tec nur nach gesonderter Beauftragung und gegen Kostenvergütung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrages verpflichtet zu sein. Ein Dekompilieren durch den Geschäftspartner ist nur zulässig, wenn Purple-Tec einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässigen Dekompilierens hat Purple-Tec Anspruch auf angemessenes Entgelt und/oder Schadenersatz.
7.6. Eine Übertragung des Source Codes von Purple-Tec an den AG ist – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – weder für Standard-, noch für Individualsoftware geschuldet.
7.7. Eigentumshin- und -nachweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnliches an den Leistungen der Purple-Tec bzw. Dritter dürfen vom Geschäftspartner weder entfernt, bearbeitet, verändert noch unleserlich gemacht werden.
7.8 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
- Stornierung/Rücktrittsrecht
8.1. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Purple-Tec möglich. Ist Purple-Tec mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes an den AG zu verrechnen.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Purple-Tec liegen, entbinden Purple-Tec von der Lieferverpflichtung oder gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit; das Wahlrecht fällt Purple-Tec zu.
8.3. Purple-Tec ist – neben den sonst in diesen AGB geregelten Fällen – bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zum Rücktritt der mit dem AG abgeschlossenen Verträge berechtigt:
– Vertragsverletzung oder Verletzung der Bestimmungen dieser AGB durch den AG;
– bei Vereinbarung einer Anzahlung: nicht rechtzeitiger oder vollständiger Erlag der Anzahlung;
– Erwerb des AG durch einen Mitbewerber von Purple-Tec;
– Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim AG und/oder Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des AG gelten die Bestimmungen der IO.
8.4. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem zumindest grob fahrlässigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von Purple-Tec ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
- Unterlagen von Purple-Tec
Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Entwürfe, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen und dergleichen von Purple-Tec bleiben geistiges Eigentum dieser und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz. - Gewährleistung und Haftung/Dreiecksverhältnisse
10.1. Die Gewährleistungspflicht von Purple-Tec ist ausgeschlossen, davon ausgenommen sind fabrikneue Waren oder ausdrücklich von Purpel-Tec zugesicherte Eigenschaften. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung und/oder Lieferung durch Purple-Tec. Die Anwendbarkeit des §933b ABGB gegenüber Purple-Tec ist jedoch ausgeschlossen.
10.2. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorhandensein des Mangels vor/bei Übergabe, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
10.3. Purple-Tec ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat und die Mängelrüge gemäß § 377 UGB rechtzeitig erfolgt ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung oder eines Teils derselben. Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungsfrist nach Pkt 10.1.
10.4. Purple-Tec macht über den erwähnten Gewährleitungsanspruch nach 10.1. hinaus keine Performancezusagen bzw. -Garantien. Mit allfälligen Garantieansprüchen hat sich der AG an den Hersteller zu wenden. Purple-Tec haftet nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern allein dafür, dass sie ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Purple-Tec sichert nicht zu, dass die in den Dienstleistungsergebnissen bzw. Lieferungen enthaltenen Funktionen in einer vom AG ausgewählten Kombination (sofern nicht von vornherein durch vom AG gelieferte Testfälle vorgegeben) ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Diese Zusicherung kann ebenfalls nicht gewährleistet werden, sofern es zu Änderungen der Systemumgebung kommt. Die Gewährleistung für Mängel aufgrund von Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern ist ebenso ausgeschlossen.
Ferner übernimmt Purple-Tec keine Gewähr und Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Fehler des AG, Fehler von Dritten, unsachgemäße Bedienung, fehlende oder fehlerhafte Updates, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, auf Transportschäden und, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.
10.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des AG bzw. Dritten nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Purple-Tec. Purple-Tec ist, soweit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, nicht verpflichtet zur Verfügung stehende Updates einzuspielen oder dafür zu sorgen, dass Updates existieren. Da Updates von Dritten zur Verfügung gestellt werden, hat Purple-Tec hierauf keinen Einfluss.
10.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich eine etwaige Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
10.7. Purple-Tec ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt der AG, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sonst Purple-Tec.
10.8. Purple-Tec hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach ihrer Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Schlagen Verbesserungs- und/oder Austauschversuche dreimal fehl, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; außer bei geringfügigen Mängeln.
10.9. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Purple-Tec gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
10.11. Der AG hat sicherzustellen, dass geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regelmäßige Sicherungen). Sofern Purple-Tec die Datensicherung kontrolliert, haftet sie auch bei krass grober Fahrlässigkeit dafür, es sei denn der Mangel/der eintretende Schaden ist darauf zurückzuführen, dass das Backupsystem des AG unzureichend war, dies von Purple-Tec dem AG auch mitgeteilt wurde, der AG aber keine Veränderung und/oder Verbesserung (bspw. des Backups) wollte.
10.12. Sofern der AG selbst Admin-Rechte besitzt oder im Besitz von Admin-Passwörtern ist und damit selbst und/oder eigenständig Änderungen vornimmt, haftet Purple-Tec nicht und leistet auch keine Gewähr für dadurch eintretende Mängel/Verschlechterungen/Schäden im IT-System (Software und Hardware) des AG.
10.13. Purple-Tec trifft gegenüber dem AG keine Aktualisierungspflicht im Sinne des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), welche gemäß § 1 Abs 3 VGG auch zwischen Unternehmern gelten würde. Diese Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG oder eine an diese Stelle tretende, entsprechende Pflicht gilt einvernehmlich als ausgeschlossen.
10.14. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von Purple-Tec Änderungen, Ergänzungen, Instandsetzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen lässt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.
10.15: Haftung
Außerhalb des Produkthaftungsgesetzes idgF beschränkt sich die Haftung von Purple-Tec und deren Subunternehmer auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für Personenschäden. Die Haftung von Purple-Tec für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Geschäftspartner ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit bei Personenschäden und leichter sowie grober Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden liegt beim AG.
Purple-Tec übernimmt zudem weder Haftung, noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr oder Subunternehmern gelieferte Software mit anderen Programmen des AG zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht Purple-Tec nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet Purple-Tec nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim AG installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.
10.16: Haftungsbeschränkung
Generell gilt als vereinbart, dass Purple-Tec dem AG für etwaig durch sie leicht oder grob fahrlässig verschuldete, entstandene, haftbare Schäden mit einem Maximalbetrag pro Verstoß von € 50.000,00 haftet. Allfällige von Purple-Tec zu vertretende Schäden sind daher mit diesem Betrag begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
10.17: Dreiecksverhältnisse
Unter Dreiecksverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung werden Leistungen von Purple-Tec im Zusammenhang von Produkten verstanden, an denen mehr als nur Purple-Tec und der AG involviert sind (zB. Distributor und Lizenzgeber wie bspw. Microsoft). In solchen Fällen schließt Purple-Tec ein Abo mit dem Distributor und einen Partnerschaftsvertrag mit dem Lizenzgeber ab. Dieses Abo wird an den AG weiterverkauft und ist der AG in diesem Fall verpflichtet, mit dem Lizenzgeber einen Endnutzungsvertrag abzuschließen. Der AG ist in solchen Fällen generell verpflichtet, sämtliche notwendigen Verträge abzuschließen. Das von Purple-Tec vom Distributor erworbene Abo wird an den AG weiterverkauft, wobei dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft mit mindestens 12-monatiger Bindung. Der AG ist zur Kündigung zum Ablauf berechtigt, sofern die Kündigung 3-Monate vor Ablauf der Bindungsfrist Purple-Tec schriftlich (E-Mail ausreichend) zugeht. Ansonsten verlängert sich die Bindungsfrist wieder um 1 Jahr. Purple-Tec haftet und leistet Gewähr entsprechend der obigen Bestimmungen bei Dreiecksverhältnissen nur für die von ihm direkt an den AG erbrachten Leistungen, nicht aber für vom AG mit Dritten abgeschlossene Verträge.
- Lieferung und Versicherung
11.1. Sind in ein und derselben Bestellung Lieferungen mit unterschiedlicher Verfügbarkeit enthalten, so liegt es – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird – allein im Ermessen von Purple-Tec, ob der Versand erst erfolgt, wenn sämtliche Lieferungen der Bestellung verfügbar sind, oder ob Teillieferungen erfolgen. Die Lieferung erfolgt ausnahmslos ab Lager der Purple-Tec bzw. ab Werk des Herstellers an die vom AG mitgeteilte Adresse.
11.2. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG.
11.3. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG sowie auf dessen Kosten.
- Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
- Geheimhaltung/Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren sowie die Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zu überbinden. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
- Sonstiges
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt/die übrige Wirksamkeit der AGB nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Sollte dies nicht möglich sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch bei Vertragslücken.
14.2. Erfüllungsort für alle Geschäfte ist – falls nicht anders schriftlich vereinbart – der Geschäftssitz von Purple-Tec.
14.3. Der AG gewährt Purple-Tec das Recht, den AG als Referenz auf ihrer Homepage zu führen.
- Schlussbestimmungen
15.1. Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
15.2. Der AG hat Änderungen seines Namens, seiner vertretungsbefugten Organe und/oder seiner Anschrift Purple-Tec umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird Purple-Tec diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
15.3. Auf diese AGB, den Verträgen sowie für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich österreichisches Sachrecht mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts Anwendung. Als Gerichtsstand für alle im Zusammengang mit dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, ab einem Streitwert von über € 15.000,00 das Handelsgericht Wien vereinbart; dies auch als internationaler Gerichtsstand.
Kontaktzeiten
Mo-Do: 09:00-17:00 & Fr: 09:00-14:00
+ 43 (1) 812 32 30-0
office@purple-tec.at
Mimi-Grossberg Gasse 11, Top 301
Seestadt Aspern
1220 Wien
Anfahrt:
Mit dem Auto: Über A23, Ausfahrt Stadlau, Erzherzog-Karl-Straße bis Seestadt.
Parkmöglichkeiten: Nächstes Wipark-Parkhaus in der Schenk-Danziger-Gasse 4-6 gegenüber Bipa. Kurzparkzone im gesamten Bezirk.
Mit den Wiener Linien: U2 Station Seestadt oder U2 Station Aspernstraße, jeweils mit dem Autobus 84A bis zur Station Johann-Kutschera-Gasse fahren, 2 Minuten zu Fuß.